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(seit 1984 03 01 verbindlich)
ERSATZ
901.1 Diese Bestimmungen gelten zusammen mit dem Teil 1
dieser Bestimmungen für den Betrieb von elektrischen Anlagen
in explosionsgefährdeten Bereichen nach den hierfür
bestehenden technischen Bestimmungen') '), wobei die im
folgenden genannten Änderungen und Ergänzungen zu
beachten sind.