Inhalt
Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE EN 50110-2-700 gelten für den Betrieb elektrischer Anlagen im Bergbau und, soweit dies besonders angeführt ist, auch für den Betrieb elektrischer Betriebsmittel im Bergbau.
1.2 Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb elektrischer Fernmeldeanlagen und nicht für die Verwendung von Sprengmitteln im Sinne des§ 1 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBI.Nr. 215/1963.
1.3 Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb elektrischer Betriebsmittel oder elektrischer Anlagen in schlagwettergefährdeten Grubenbauen.