Inhalt
Diese ÖVE/ÖNORM gilt für die Errichtung von elektrischen Anlagen in: a) Schwimmbecken und Planschbecken und deren umgebenden Bereichen, wie sie in dieser Norm beschrieben sind; b) natürlichen Gewässern wie Seen, Kiesgruben und ähnlichen Gewässern sowie deren Uferbereichen, soweit dort bestimmte Bereiche ausdrücklich als Badebereiche ausgewiesen sind. In diesem Fall gelten für die elektrischen Anlagen in den ausgewiesenen Bereichen die Bestimmungen für Schwimm- und Planschbecken und deren umgebende Bereiche sinngemäß. c) Becken von Springbrunnen und deren umgebenden Bereichen, wie sie in dieser Norm beschrieben sind. Diese ÖVE/ÖNORM enthält auch Hinweise für Schwimmhallen. Sie ergänzt, ändert oder ersetzt die allgemeinen Bestimmungen gemäß ÖVE-EN 1 Reihe bzw. ÖVE/ÖNORM E 8001 Reihe. Die Anforderungen gelten nicht für - ortsveränderliche Betriebs- und Verbrauchsmittel, zB Reinigungsgeräte,- elektrische Anlagen in den umgebenden Bereichen von ortsveränderliche Schwimm- und Planschbecken, sofern deren Aufstellungsort nicht festgelegt ist - steckerfertige Dekorationsbrunnen.