Inhalt
Diese ÖVE/ÖNORM gilt für das Errichten von Beleuchtungsanlagen im Freien. Diese ÖVE/ÖNORM gilt besonders für:
(1) Beleuchtungsanlagen für, z.B. Straßen, Parks, Gärten, Plätze mit öffentlichem Zugang, Sportplätze, für die
Beleuchtung von Denkmälern und für Flutlichtanlagen
(2) andere Einrichtungen mit integrierter Beleuchtung, z.B. Telefonzellen, Autobuswartehäuschen, Hinweistafeln, Stadtpläne und Verkehrszeichen.