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- (76/220/FDIS)
Die Bestimmung ist für die Sicherheit von Lasereinrichtungen anzuwenden, dieser Teil 1 beschreibt die Mindestanforderungen. 3 Hauptabschnitte: Allgemeines, Anforderungen an die Herstellung, Richtlinien für Benutzer. Erfasst sind Lasereinrichtungen, d.h. ein oder mehrere Laser in einem komplexen optischen, elektrischen oder mechanischen System. Lasereinrichtungen werden typischerweise zur Demonstration physikalischer und optischer Erscheinungen, zur Materialbearbeitung, zum Lesen von Daten und deren Speicherung, zur Übertragung und Anzeige von Informationen usw. eingesetzt. Solche Systeme werden in der Industrie, im kaufmännischen Bereich, im Unterhaltungssektor, Nicht erfasst sind Lasereinrichtungen, die als Komponenten für beliebige Systeme an andere Hersteller zum Weiterverkauf geliefert werden, das Endprodukt selbst ist Gegenstand der Norm. Wenn ein Lasersystem in eine Einrichtung eingebaut ist, für deren Sicherheit noch andere Bestimmungen zutreffend sind, so gilt diese Bestimmung zusätzlich zu den Geräte-Sicherheitsnormen. Kann das Lasersystem aus der Einrichtung ausgebaut werden, gelten die Anforderungen dieser Bestimmung für den ausbaubaren Teil. Gibt es keine zutreffende Geräte-Sicherheitsnorm für ein Gerät, so ist IEC 61010-1 anzuwenden.
Lasereinrichtungen sind von den Anforderungen dieses Teils 1 ausgenommen, wenn - die Klassfizierung durch den Hersteller nach den Abschnitten 3,8 und 9 ergibt, dass die abgestrahlte Leistung unter allen Betriebsbedingungen, während Wartung, Service oder im Fehlerfall nicht die Grenzwerte (GZS) für Laser der Klasse 1 übersteigt und - die Lasereinrichtungen keine gekapselten Laser oder gekapselten LED enthalten. Die maximal zulässige Bestrahlung (MZB-Werte) dieses Teils 1 wurden für Laserstrahlung festgelegt und gelten nicht für Begleitstrahlung. Die MZB-Werte gelten nicht für Patienten, die zum Zweck medizinischer Behandlung der Laserstrahlung ausgesetzt werden.