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Die Norm gilt für netz- oder batteriebetriebene Einrichtungen der Informationstechnik, einschleißlich elektrischer Büromaschinen und für dazugehörige Einrichtungen mit Nennspannungen bis 600 V. Sie gilt für IT-Einrichtungen, die für den direkten Anschluß an ein Telekommunikationsnetz vorgesehen sind und für solche, die den Anschluß an den AC-Versorgungsstromkreis als Übertragungsmedium für die Telekommunikation verwenden. Beispiele sind: Aktenvernichter, Anrufbeantworter, Arbeitsplatzrechner, Bleistiftspitzer, Datenend-, Datenübertragungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen, Diktier-, Datenerfassungs- und Datensichtgeräte, Kassensysteme, Endeinrichtungen für Kassenterminals und Scannerkassen einschließlich dazugehöriger elektronischer Waagen, Registrierkassen, Abrechnungs-, Buchhaltungs-, elektrische Zeichen-, Frankier-, Geldbearbeitungs-, Geldausgabe- und Heftmaschinen, Magnetbandbehandlungs- und Mikrofilmbürogeräte, Modems, motorisch angetriebene Aktenschränke, Nebenstellenanlagen, Textverarbeitungs-, Photodruck-, und öffentliche Informations-End-Einrichtungen, Papierrüttler, Plotter, Schreib-, Rechen-, Radier-, Papierbearbeitungs-, Postbearbeitungs- und Vervielfältigungsmaschinen, Reihenanlagen, Telefaxgeräte und Telefone. (Aufzählung nicht vollständig.) Die Bestimmung enthält Anforderungen zur Verminderung von Brandgefahr, der Gefahr eines elektrischen Schlages und der Gefahr der Verletzung des Benutzers oder Instandhalters.