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Diese OVE-Richtlinie R 1000-3 legt die wesentlichen Anforderungen für die Projektierung und Errichtung von
Hochspannungsanlagen in Netzen mit einer Nennwechselspannung über 1 kV und Nennfrequenz bis 60 Hz fest.
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Hochspannungsanlagen: a) Schalt- und Umspannanlagen, einschließlich Schaltanlagen zur Speisung von Bahnanlagen in
abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, b) Elektrische Anlagen auf Masten und Türmen, Schaltgeräte und/oder Transformatoren außerhalb abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten, c) Stromerzeugungsanlage(n) in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit den zugehörigen Generatoren, Transformatoren, Schaltgeräten und elektrischen Hilfseinrichtungen; d) Elektrische Versorgungssysteme einer Fabrik, Industrieanlage oder anderer industrieller, landwirtschaftlicher, gewerblicher oder öffentlicher Räumlichkeiten, e) elektrische Übergangsstationen (Übergang zwischen Freileitung und erdverlegten Kabeln).