Inhalt
Dieses Dokument sollte auch nach Zurückziehung aus folgenden Gründen keine Anwendung mehr finden:
- Der Begriff Blendung wird in den baurechtlichen Verordnungen nicht mehr verwendet.
- Das Thema Blendung wird nicht durch die OIB-Richtlinien, die die Grundlage für Landesbaugesetze darstellen, geregelt.
- Immissionen sind in jedem Anwendungsfall aufgrund der verwendeten Materialien im Einzelfall im Zusammenhang mit den Umgebungsbedingungen zu bewerten.
- Blendung ist nicht nur Thema von PV-Anlagen.
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Diese OVE-Richtlinie soll zur Beurteilung von Lichtimmissionen, verursacht durch indirekte Blendung (Reflexion der Sonne durch ein PV-Modul) durch PV-Anlagen Anwendung finden. Sie gibt Anhaltspunkte welche Mindestanforderungen an ein Photovoltaikprojekt gestellt werden, um, aufbauend auf diesen beurteilen zu können, inwieweit Beeinflussungen in der (Wohn)nachbarschaft bzw. an Verkehrsträgern zu erwarten sind.
Damit soll eine Entscheidungshilfe gegeben werden, wie PV-Anlagen geplant oder beurteilt werden müssen, um erhebliche Belästigungen (siehe Abschnitt 9) von Anrainern mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen und sicherheitsrelevante Blendungen von Verkehrsteilnehmern zu vermeiden. Diese OVE-Richtlinie kann sowohl bei der Blendungsprüfung in der Planungsphase als auch bei der Blendungsprüfung bei bestehenden PV-Anlagen zB im Beschwerdefall angewendet werden.