Inhalt
Diese OVE-Richtlinie gilt für das Errichten, Ändern und Erweitern elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die bei Durchführung nachstehender Bergbautätigkeiten eingesetzt werden. Sie gilt für das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen, für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen und für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen,
soweit es durch die Bergbauberechtigte/den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder Z 2 genannten Tätigkeiten erfolgt. Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Diese Richtlinie gilt z.B. für das Errichten elektrischer Anlagen von Fördergeräten, Bandanlagen, rückbaren Bahnanlagen, Entwässerungsanlagen, Aufbereitungsanlagen und sonstiger elektrischer Anlagen in Tagebauen, Steinbrüchen und ähnlichen Betrieben zum Gewinnen, Fördern und Verkippen, wenn dabei die erschwerten Einsatzbedingungen nach Abschnitt 4 auftreten können.