Inhalt
Diese Norm gilt für die Errichtung von neuen Freileitungen ≤ 1 kV AC. Im Folgenden werden sie als Freileitungen ≤ 1 kV AC bezeichnet. Als neue Freileitung ist die Neuerrichtung der Gesamtheit aller frei gespannten Leiter, ihrer Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehörteilen und Armaturen, die der oberirdischen Fortleitung elektrischer Energie dienen, zwischen zwei Punkten A und B zu sehen. Diese Norm gilt auch für Telekommunikationsleitungen, die auf Tragwerken von Freileitungen ≤ 1 kV AC mitgeführt werden. Diese Norm gilt nicht für alle anderen Telekommunikationsleitungen, für Fahrleitungen aller Art sowie Freileitungen der Eisenbahnen, soweit diese am Fahrleitungsgestänge mitgeführt werden, und für bahneigene Beleuchtungseinrichtungen auf Bahngrund.