Inhalt
Diese Europäische Norm gilt für das Errichten: a) von elektrischen Anlagen im Bergbau unter Tage; b) von elektrischen Anlagen und von Teilen elektrischer Anlagen über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb unmittelbar zusammenhängen. Derartige Anlagen und Teile sind insbesondere: – Schutzorgane und Überwachungseinrichtungen für die Energieversorgungsnetze unter Tage; – Kommunikationsanlagen für Schacht- und Schrägförderanlagen; – zu Tage führende elektrische Anlagen mit eigensicheren Stromkreisen; – Fernwirkanlagen, wenn sie bestimmungsgemäß erhöhte Anforderungen an die Funktionssicherheit erfüllen müssen; – elektrische Anlagen und elektrische Geräte für Lüfteranlagen und Schachtschleusen in übertägigen Bereichen, die durch das von den Wettern des Untertagebetriebs mitgeführte Grubengas gefährdet werden können; – Grubengasabsauganlagen; c) von elektrischen Anlagen unter Tage außerhalb des Bergbaus, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der zuständigen Berufsgenossenschaft gefordert wird.