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Die österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
ÖVE-E 18/1983 gelten für das Errichten, Ändern und Erweitern
elektrischer Anlagen im Bergbau unter Tag und, soweit dies besonders
angeführt ist, auch hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel und
elektrischer Fernmeldeanlagen .
Diese Bestimmungen gelten nicht für Sprengmittel im Sinne
des § 1 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau,
BGBI. Nr.215/1963.
Diese Bestimmungen gelten nicht hinsichtlich elektrischer
Betriebsmittel und elektrischer Anlagen in schlagwettergefährdeten
Grubenbauen.