Inhalt
Diese Richtlinie gilt für das Errichten von elektrischen Anlagen im Bergbau unter Tage und von elektrischen Anlagen und von Teilen elektrischer Anlagen über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit dem Untertagebetrieb unmittelbar zusammenhängen.